Der ImPuls / Verein

Herzlich willkommen bei ImPuls e.V.

Seit 1992 gestaltet ImPuls e.V. ehemals Kindervereinigung Hohen Neuendorf e.V. als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe das Miteinander-Leben in der Stadt Hohen Neuendorf und Oranienburg. Der Träger Impuls e.V. unterhält ein Familienzentrum, zwei Kitas, den Offenen Kinder- und Jugendtreff LÜCKE in Borgsdorf, Jugendkoordination im ländlichen Raum Oranienburgs und Sozialarbeit an Schule an drei Grundschulen und zwei weiterführenden Schulen in Oranienburg.

Unser Leitbild lautet:
Wir sind engagierte Menschen, die ihr Leben und ihre Umgebung weltoffen gestalten. Wir realisieren Ideen und Visionen mit und für Familien. Der Träger ImPuls e.V schafft Räume und gibt Zeit, um sich zu beteiligen und mit zu bestimmen. Wir mischen uns ein und setzen Impulse in die Stadtgesellschaft. Es ist uns wichtig, in unseren Prozessen ehrlich und nachvollziehbar zu sein. Auf den nachhaltigen und verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen legen wir großen Wert.
Zentral für uns ist: „Ich bin" und nicht „Ich habe"!

Satzung und Vorstand

Vorstand

Claudia Lübke

Thomas Hebestreit

Frauke Pauer

Martin Rippmann

Satzung

ImPuls e.V.
Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „ImPuls" mit dem Zusatz „e.V.".
2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin unter der Nummer VR 1376 eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Hohen Neuendorf.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) sowie der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) mit dem Ziel, Kinder und Jugendliche in ihrer Identität zu fördern, um so mit zu ihrer Entwicklung als eigenverantwortliche und gemeinschaftsfähige Persönlichkeiten beizutragen. Zweck des Vereins ist weiterhin, die Interessen der Kinder und Jugendlichen zu vertreten und zu deren Durchsetzung insbesondere auch auf regionaler Ebene beizutragen sowie Eltern Hilfestellung bei der Erziehung zu geben
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch - den Betrieb von Familienzentren als Betreuungsangebot für Eltern und Kinder sowie Anlaufstelle und Informationsbörse für familienbezogene Fragen, - den Betrieb von Kindertägesstätten als Betreuungsangebot für Kinder im Alter von 0 Jahren bis zum Schuleintritt, - den Betrieb von Waldkitas als Betreuungsangebot für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt - den Betrieb von Kinder- und Jugendtreffs als Freizeiteinrichtungen mit pädagogischem Angebot für Kinder- und Jugendliche, - den Betrieb von Jugendclubs, Jugendzimmern und mobiler Jugendarbeit als Freizeiteinrichtungen mit pädagogischem Angebot, - die Trägerschaft von Sozialer Arbeit an Schulen, - die Planung, Organisation und Durchführung von Festen und anderen Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist partei- und konfessionslos und steht Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen offen. Er ist weltoffen und lehnt jede Form von Fremdenfeindlichkeit, Ausgrenzung und Diskriminierung ab.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ehrenamtlich tätige Personen haben, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
6. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen.
7. Die Mitglieder des Vorstands sind ebenfalls ehrenamtlich tätig, können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand jedoch Vergütung beanspruchen. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt und die Satzung des Vereins anerkennt.
2. Die Aufnahme ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung hat der/die Bewerber/in die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung anzurufen.
3. Der Beitritt kann erfolgen als aktives Mitglied oder förderndes Mitglied.
4. Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, Personenvereinigungen und Körperschaften werden, die den Verein fördern. Sie sind als Mitglieder im Rahmen einer Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Der Wechsel von einer aktiven Mitgliedschaft zur fördernden Mitgliedschaft oder umgekehrt ist innerhalb eines Geschäftsjahres (§ 1 Abs. 4 der Satzung) möglich und bedarf einer entsprechenden schriftlichen Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Vereinsmitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag wird zum 31. März des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein, mit dem Tod des Vereinsmitglieds, bei Körperschaften durch deren Auflösung.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist – unbeschadet des Rechts zum sofortigen Austritt aus wichtigem Grunde – nur zum Schluss eines Kalenderquartals unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrags im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands kommt mit einfacher Mehrheit zu Stande, darf jedoch erst gefasst werden, wenn seit der zweiten Mahnung mindestens ein Monat vergangen ist, ohne dass die Beitragsrückstände beglichen wurden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Satzung, den Vereinszweck oder Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des/der Betroffenen ist in der Sitzung des Vorstands zu verlesen. Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss kommt mit einfacher Mehrheit zu Stande und ist mit Gründen versehen dem/der Betroffenen bekannt zu machen. Auf Antrag des betroffenen Mitglieds entscheidet über den Ausschluss die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Zur Bestätigung des Ausschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
5. Bei wirksamer Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge nicht erstattet; das ausscheidende Mitglied erhält aufgrund des Ausscheidens auch keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Auf Antrag mindestens eines Zehntels der Mitglieder kann die Mitgliederversammlung darüber hinaus die Bildung eines Beirats beschließen.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste willensbildende Organ des Vereins. Ihr obliegt die Beschlussfassung über Empfehlungen und Leitlinien für die Arbeit des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
3. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
4. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform durch den Vorstand. Sie ist an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse (Postanschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse) zu richten. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Einladung hat den Ort und die Zeit sowie die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu enthalten. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten, der den Mitgliedern dann eine ergänzte Tagesordnung zukommen lässt. Später oder in der Mitgliederversammlung selbst können keine Anträge mehr auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden.
5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, das in der Mitgliederversammlung als Versammlungsleiter gewählt wird. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wird der Versammlungsleiter in der Mitgliederversammlung gewählt.
6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Zulassung muss unterbleiben, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet außer in den ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere über
- den vom Vorstand bis zum Ende eines Geschäftsjahres vorzulegenden Plan des Vereinshaushalts für das jeweils kommende Geschäftsjahr, - die Wahl eines/r Kassenprüfers/in, - die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts des/r Kassenprüfers/in und die Erteilung der Entlastung des Vorstands.
2. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung, sofern nicht der Vorstand über die Änderung der Satzung beschließen kann.

§ 10 Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
2. Zur Änderung der Satzung oder zu einer Verschmelzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
3. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
4. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Vertretung in der Stimmabgabe findet nicht statt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich in offener Form. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Abstimmung geheim.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei, vier oder fünf Personen.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstands wirksam vertreten.
3. Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
4. Der Vorstand kann Änderungen und Ergänzungen der Satzung vornehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das zuständige Finanzamt die Anerkennung des Gemeinnützigkeitsstatus´ abhängig macht, sofern sich diese Satzungsänderungen nicht auf den Zweck des Vereins, über die bei Wahlen und Beschlüssen notwendigen Mehrheiten oder auf den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung beziehen.
5. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung des Vereins für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Art der Beschlussfassung erklären.
7. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand jedoch Vergütung nach Maßgabe von § 3 Abs. 6 dieser Satzung beanspruchen.
8. Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 12 Beirat

1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Bildung eines Beirats, so beschließt sie zugleich auch die konkreten Aufgaben des Beirats.
2. Wird ein Beirat gebildet, besteht dieser aus fünf Mitgliedern, die für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Beirats sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein. Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied.

§ 13 Kinder- und Jugendrat

Minderjährige Mitglieder des Vereins können einen Kinder- und Jugendrat bilden. Dieser hat in Vorstandssitzungen Rederecht und bei solchen Themen, die den Kinder- und Jugendrat unmittelbar betreffen, eigenes Stimmrecht.

§ 14 Kassenprüfer

1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Wahl eines/r Kassenprüfers/in, hat diese/r die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten. Er/Sie hat das Recht, die laufende Buchführung und das Kassenbuch des Vereins, auch für die letzten fünf zurückliegenden Kalenderjahre, sowie die Vereinskasse und Finanzkonten des Vereins einzusehen.
2. Ein oder mehrere KassenprüferInnen können für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Kassenprüfer sein.

§ 15 Finanzierungsgrundsätze

1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Förderungsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuwendungen sowie Entgelten für die vom Verein erbrachten Leistungen.
2. Er setzt seine Mittel ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke ein.
3. Über die Mittelverwendung entscheidet der Vorstand, welcher der Mitgliederversammlung hierüber jährlich zu berichten hat.

§ 16 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen.
2. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins kommt mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu Stande.
3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind die Mitglieder des Vorstands die gemeinsam berufenen Liquidatoren.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) oder der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).
5. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Anteile des Vereinsvermögens aufgrund der Auflösung des Vereins.

§ 17 Dokumentation von Beschlüssen

1. Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
2. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das von dem/von der Versammlungs¬leiter/in und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 18 Schlussbestimmungen

Die vorliegende Satzung des Vereins tritt mit ihrer Eintragung beim zuständigen Registergericht in Kraft.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 22. Mai 2017

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